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• Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über den Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/2024 "WKA Rieselfelder" zur Errichtung von 7 Windkraftanlagen der Stadt Zerbst/Anhalt

Lageplan VBP Rieselfelder ©Anlage 2 zum Beschluss – GETEC green energy GmbH

Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt

über den Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/2024 "WKA Rieselfelder" zur Errichtung von 7 Windkraftanlagen der Stadt Zerbst/Anhalt

Der Stadtrat hat am 27. März 2024 in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 12 BauGB den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/2024 "WKA Rieselfelder" zur Errichtung von 7 Windkraftanlagen der Stadt Zerbst/Anhalt gefasst (Beschluss-Nr. 0861/2024). Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt, der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Zernitz und der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Straguth erfolgt im Parallelverfahren.

Der Antragsteller ist im Besitz eines Genehmigungsbescheides für 7 weitere WEA (Leistung 6,2 MW/WEA) westlich und nördlich des Vorranggebietes Nr. XXI (Anhang 1, Genehmigungsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 10.03.2022). Diese sind als dienende Anlagen für eine geplante Elektrolyseanlage zur Wasserstofferzeugung genehmigt (Windpark H2 Zerbst). Der Standort des Elektrolyseurs befindet sich laut Genehmigungsbescheid auf dem Gelände des ehemaligen Militärflugplatzes und damit in räumlicher Nähe zu den dienenden Anlagen.

Die Stadt Zerbst/Anhalt (A.) hat gegenüber des Antragstellers den Wunsch geäußert, den Standort der Elektrolyseanlage in den Bereich Bonescher Weg in Zerbst/Anhalt zu verlegen. Vorteil der Verlegung der Anlage wäre die Nutzung der Abwärme des Elektrolyseurs, welche auf kurzem Weg in das Wärmenetz der Stadtwerke Zerbst eingespeist werden könnte. Das würde insbesondere den Zielen der kommunalen Wärmewende entsprechen. Eine erfolgreiche Energiewende braucht auch eine echte Wärmewende. Einen zentralen Baustein dafür stellt eine möglichst flächendeckende kommunale Wärmeplanung unter Nutzung regenerativer Energiequellen dar. Gerade mit Blick auf die aktuelle Energiekrise, infolge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine, müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, um Wärmeüberschüsse effektiv zu nutzen.

Die Standortverlegung der Elektrolyseanlage würde jedoch dazu führen, dass die räumliche Nähe zwischen dienenden Anlagen (Windpark) und Elektrolyseanlage verloren geht. Somit wäre die Errichtung der Windenergieanlagen nur möglich, wenn die Standorte in einem Vorranggebiet für Wind liegen oder anderweitig von den Ausschlusswirkungen des Teilplans Wind 2018 abweichen können. Da aber bereits eine bestandskräftige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der 7 WKA’s vorliegt ist es möglich über den neu geschaffenen § 245 e Abs. 5 Baugesetzbuch eine Abweichung zu beantragen.

Entsprechend der am 03.03.2023 seitens der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg veröffentlichen Planabsicht STP Wind 2027 liegen die Standorte der neuen WEA teilweise auf Flächen für ein geplantes neues Vorranggebiet Wind (E19 und E20). Es wird seitens der Stadt Zerbst/Anhalt festgestellt, dass die ausgewiesenen Gebiete E19 und E20 der Planabsicht zwei Anlagen der geplanten 7 WEA nördlich der K 1250 und östlich der L 55 nicht erfassen (WEA 6 und 7). Aufgrund der sich nunmehr abzeichnenden Verzögerung bei der Erarbeitung des STP Wind 2027, welche mit der Ausweisung neuer Vorranggebiete (siehe Anhang 2, Zwischenstand zum STP vom 15.11.2023) einhergeht, beantragt die Stadt Zerbst/Anhalt das Abweichungsverfahren, damit das Projekt „Produktionsanlage für grünen Wasserstoff und Windpark zur Energiebereitstellung (Kapazität 2.000 Nm³/h H2 Produktion und 43,4 MW Windpark)“ durch die Projektgesellschaft GETEC green H2 Zerbst GmbH realisiert werden kann.

Im Ergebnis soll der Windpark bestehend aus 7 WEA als Hauptanlage errichtet werden und den Elektrolyseur zur Produktion von grünem Wasserstoff mit erneuerbarer Energie versorgen, der am Boneschen Weg im Nahbereich zu den Stadtwerken Zerbst errichtet werden soll. Der durch den Windpark erzeugte Strom, der nicht der Wasserstofferzeugung zufließt, soll in das Netz der Avacon eingespeist werden.

Dies wurde am 20.02.2024 getan und die Antwort der Regionalen Planungsgemeinschaft steht noch aus. Im Optimalfall wird in der Regionalversammlung im April 2024 ein positiver Beschluss über den Antrag gefasst. Durch die Aufstellung zwei neuer Bauleitplanungen, welche die Verfestigung des Planungswillens der Stadt Zerbst/Anhalt bestärkt, ist eine Abweichung von dem Ziel der Ausschlusswirkung der Festlegungen des Sachlichen Teilplans „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ vom 30.05.2018 möglich. Einerseits der vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. 02/2024 "WKA Rieselfelder" zur Errichtung von 7 Windkraftanlagen der Stadt Zerbst/Anhalt und der Bebauungsplan Nr. 49 "Sondergebiet Energie Bonescher Weg" der Stadt Zerbst/Anhalt (Neuer Standort Elektrolyseur). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 02/2024 "WKA Rieselfelder" ist deckungsgleich mit den bereits genehmigten Standorten.

Der Geltungsbereich umfasst die Gemarkung Zerbst, Flur 16, Flurstück 32/1; Flur 17, Flurstücke 37/2, 37/7; Gemarkung Zernitz, Flur 7, Flurstück 13; Gemarkung Straguth, Flur 7, Flurstücke 3/3 und 5.

Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) zu entwickeln. Für die Teilflächen erfolgt im Parallelverfahren die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt, die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Zernitz und die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Straguth. Die Erarbeitung des Vorentwurfs wird nach der Antwort der Regionalen Planungsgemeinschaft auf den Antrag auf Abweichung geschehen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer zweiwöchigen Auslegung des Vorentwurfs erfolgen. Die frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden erfolgt in Form eines schriftlichen Anhörungsverfahrens.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

 

Zerbst/Anhalt, 16. April 2024


Dittmann

Bürgermeister

Im Original unterschrieben

                                                                                                

 

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Lageplan VBP Rieselfelder
2.2 MB

© Christian Neuling E-Mail

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