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• Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über den Aufstellungsbeschluss zum vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 01/2024 Freiflächen-Photovoltaikanlage Moritz

Lage Solarpark Moritz ©©GeoBasis-DE / LVermGeo LSA (ALKIS November 2023, A18-223-2009-7)

Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt

über den Aufstellungsbeschluss zum vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 01/2024 Freiflächen-Photovoltaikanlage Moritz

Der Stadtrat hat am 28. Februar 2024 in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 (BauGB) den Beschluss zur Aufstellung des vorzeitigen Bebauungsplanes Nr. 01/2024 Freiflächen-Photovoltaikanlage Moritz gefasst (Beschluss-Nr. 0841/2024).

Die Antragsteller planen die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Moritz. Es handelt sich hierbei um eine Fläche, die in der Angebotsplanung zu Freiflächenphotovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen der Stadt Zerbst/Anhalt (Stand: März 2023) als Suchraum enthalten ist.

Der Standort liegt zwischen Schora, Moritz und Güterglück. Auf zwei Flurstücken (Gemarkung Moritz, Flur 13, Flurstücke 39 und 40) soll ein Solarpark von ca. 34 ha errichtet werden. Durch die Anfrage an den Netzbetreiber (Avacon) wurde ein Verknüpfungspunkt nördlich von Poleymühle und Kämeritz ausgegeben. Der derzeit geplante Verknüpfungspunkt am 110-kV Leitungsnetz gilt für 38 MW.

Da es für die Gemeinde Moritz keinen rechtskräftigen Flächennutzungsplan gibt, kann die planungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage nur mit Hilfe eines vorzeitigen Bebauungsplanes erreicht werden.

Die Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes liefert der § 8 Absatz 4 BauGB. Danach besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen vorzeitigen Bebauungsplan aufzustellen:

㤠8 Zweck des Bebauungsplans

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan).“

Ein Abwarten auf die Erarbeitung eines gesamtstädtischen Flächennutzungsplanes würde der zeitnahen Nutzung von regenerativer Energie entgegenstehen.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Zerbst/Anhalt, 16. April 2024

Dittmann

Bürgermeister

Im Original unterzeichnet                                                                                             

Symbol Beschreibung Größe
Lage Solarpark Moritz
0.3 MB

© Christian Neuling E-Mail

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